Häufig gestellte Fragen - FAQ
Klinik für Anästhesie, Operative Intensivmedizin und Schmerztherapie
Man unterscheidet zwischen Allgemein- und Regionalanästhesie. Bei der Allgemeinanästhesie werden zur Einleitung über eine Vene ein schlaferzwingendes Medikament (Narkotikum), ein starkes Schmerzmittel und in den meisten Fällen ein Mittel zur Muskelerschlaffung gegeben. Die Operation erfolgt also unter kompletter Ausschaltung des Bewusstseins. Die Aufrechterhaltung der Anästhesie geschied entweder durch kontinuierliche kontrollierte Gabe des Narkotikums über eine Spritzenpumpe oder durch Zugabe eines betäubenden Gases in die Atemluft. Während der Narkose ist eine Beatmung erforderlich. Dazu wird in tiefer Narkose ein Beatmungsschlauch in die Luftröhre eingeführt, bei vielen Eingriffen kommt alternativ eine sog. Kehlkopfmaske zum Einsatz. Während der Operation wird die Gabe der Medikamente kontinuierlich an die Erfordernisse der Operation und die Situation des Patienten angepasst. Am Ende des Eingriffs wird die Zufuhr der Narkotika gestoppt, innerhalb weniger Minuten setzt daraufhin die Eigenatmung des Patienten wieder ein und das Bewusstsein kehrt zurück.
Bei der Regionalanästhesie wird eine Region des Körpers durch vorübergehende Blockade der sie versorgenden Nervenstränge betäubt. Dies kann durch Blockade einzelner Nerven (z.B. für Eingriffe am Fuß) oder eines Nervengeflechts (z.B. sog. Plexusanästhesie für Eingriffe am Arm) erfolgen. Ebenso lässt sich durch eine Blockade im Bereich der Wirbelsäule die gesamte untere Körperhälfte betäuben (für Eingriffe an den Hüften oder im Bauch). Dieses Verfahren findet auch Anwendung in der Geburtshilfe zur Erleichterung der Wehen oder bei einem Kaiserschnitt.
Bei den meisten Regionalanästhesieverfahren kann außer einer Einmalinjektion auch ein dünner Verweilkatheter gelegt werden. Damit kann die Blockade zur Bekämpfung postoperativer Schmerzen mehrere Tage aufrecht erhalten werden.
Zum Teil lässt die erforderliche Operation eine Regionalanästhesie nicht zu. Kann der Eingriff grundsätzlich sowohl in Allgemein- als auch in Regionalanästhesie erfolgen, wird im Narkosegespräch geprüft, ob weitere medizinische Gründe für oder gegen ein Verfahren sprechen (z.B. wäre für einen Patienten mit schwerem Asthma und einer OP an der Hand eine Regionalanästhesie des Armes u.U. schonender). Vor allem muss sich aber der Patient mit dem angebotenen Verfahren wohl- und geborgen fühlen. Oftmals bietet sich auch an, beide Verfahren zu kombinieren, so kann zusätzlich zur Regionalanästhesie ein Schlafmittel gegeben werden, umgekehrt kann eine Regionalanästhesie die Vollnarkose unterstützen und nach der OP zur schonenden Schmerztherapie dienen.
Bei einer Vollnarkose erlöschen die körpereigenen Schutzreflexe. Dadurch könnte Mageninhalt durch die Speiseröhre zurück in den Rachenraum fließen und von dort in die Atemwege gelangen (sog. Aspiration) und eine Lungenentzündung verursachen. Einige Faktoren können dieses Risiko erhöhen, z.B. Übergewicht, Magenentleerungsstörungen, Schwangerschaft, Entzündungen im Bauchraum, akuter Darmverschluss u.a.m. Auch wenn eine Aspiration selten auftritt, ist sie gefürchtet. Wir bitten daher jeden Patienten in seinem eigenen Interesse um Beachtung der folgenden Nüchternheitsgebote:
Erwachsene:
Feste Nahrung, Milch, Säfte etc.: bis 6 Stunden vor OP
Klare Flüssigkeit (Wasser oder Tee): bis 2 Stunden vor OP
Kinder:
Feste Nahrung, Milch, Säfte etc.: bis 6 Stunden vor OP
Muttermilch: bis 4 Stunden vor OP
Klare Flüssigkeit (Wasser oder Tee): bis 2 Stunden vor OP
Zwar gehen viele der in der Anästhesie eingesetzten Medikamente in die Muttermilch über, die Wirkstoffkonzentrationen die tatsächlich im Blut eines Säuglings entstehen können sind jedoch sehr gering. Die Verwendung kurz wirksamer Substanzen gilt in der aktuellen Literatur entsprechend als sicher, auch konnten bei diesen Medikamenten bislang keine negativen Folgen für den Säugling beschrieben werden. Um eine optimale Medikamentenauswahl treffen zu können ist es wichtig, im Narkosegespräch auf das Stillen hinzuweisen. Da eine Stillpause oder gar ein Abstillen andererseits mit vielfältigen Problemen für Mutter und Kind belastet ist wird heute empfohlen, nach einer Narkose wieder mit dem Stillen zu beginnen, sobald sich die Mutter körperlich dazu in der Lage sieht. Eine Pause ist in der Regel also nicht erforderlich.
Nicht nur die Größe der Operation sondern auch das Vorliegen eventueller Nebenerkrankungen entscheiden darüber, ob ein Eingriff ohne Risiko ambulant durchgeführt werden kann. Wenn ja, sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Entlassung erfolgt erst nach abschließender Visite sowohl durch den Operateur als auch durch die Anästhesie.
- Die Entlassung sollte nicht alleine sondern in Begleitung erfolgen
- Der Patient sollte in den 24 Stunden nach Narkose nicht alleine sein, eine Begleitperson muss ständig erreichbar und geeignet sein, im Notfall Hilfestellung zu geben.
- Das Krankenhaus sollte jederzeit innerhalb von 20 Minuten erreichbar sein.
- Pat. nach Narkose sollten für 24 Stunden nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen
- Eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit der Klinik sollte bekannt sein.
- Vor der Entlassung sollten ggf. Schmerzmittel für den unmittelbaren Bedarf mitgegeben werden.
- Nach meiner Operation werde ich wahrscheinlich auf der Intensivtherapiestation weiter behandelt. Wo kann ich mich vorab informieren, was mich dort erwartet?
Pat. vor größeren Eingriffen werden in der Regel mindestens einen Tag vor der OP stationär aufgenommen um noch ausstehende Untersuchungen durchzuführen und abschließende Gespräche mit den Operateuren und Anästhesisten zu führen. Schon hier ist Gelegenheit entsprechende Fragen zu stellen. Darüber hinaus bieten wir Patienten an, sich über die Station an unsere „Pain-Nurse“ Sr. Martina zu wenden. Sie wird diese Patienten dann besuchen, Ihre Fragen beantworten und sie grundlegend z.B. über die weitere Betreuung durch das Schmerzteam informieren. Bewährt hat es sich auch, Patienten bereits jetzt mit einfachen Techniken des Atemtrainings vertraut zu machen um nach der OP eine rasche Genesung zu fördern und das Auftreten von Lungenentzündungen zu vermindern. In diesem Rahmen ist es auch möglich, die Intensivstation schon am Vortag zu besuchen um sich vorab besser mit den Gegebenheiten vertraut zu machen.
Sie müssen keine Bedenken haben, dass Impfungen und zeitnahe operative Eingriffe unverträglich sind oder dass ein erhöhtes Narkoserisiko besteht. Um aber theoretisch mögliche Impfreaktionen und Komplikationen durch eine Operation und Narkose auseinanderhalten zu können, werden Mindestabstände zwischen Operationen und Narkose und Impfungen empfohlen. Bei Wahleingriffen sollte nach Gabe von Totimpfstoffen ein Mindestabstand von 2-3 Tagen, bei Lebendimpfstoffen ein Mindestabstand von 14-21 Tagen eingehalten werden Bei dringender Indikation kann jederzeit eine Operation durchgeführt werden, auch wenn eine Impfung stattgefunden hat.
Quelle: Siebert et al. Influence of anesthesia on immune responses and ist effect on vaccination in children: review of evidence. Paeddiatr Anesth 2007;17:410-420
Dies ist ein schwieriges und sehr kontrovers diskutiertes Thema. Wir bitten Sie daher, die folgenden Überlegungen mehr als Anregungen für Ihre eigenen Gedanken zu verstehen!
Die heutzutage gängigen Formulierungen in einer Patientenverfügung zielen darauf ab, intensivmedizinische Maßnahmen zu unterlassen bzw. einzustellen, wenn nach Meinung mehrerer erfahrener Ärzte nicht mehr mit einem Überleben gerechnet werden kann. Eine weitergehende Formulierung kann verfügen intensivmedizinische Maßnahmen zu unterlassen bzw. einzustellen wenn zwar ein Überleben möglich erscheint, jedoch nicht mehr in einer für den Patienten akzeptablen Lebensqualität („Pflegefall“). Eher seltener ist der Fall, dass ein Patient auf keinen Fall eine bestimmt Maßnahme wünscht - bspw. eine Wiederbelebung - auch dann nicht, wenn die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen würde. Ein solcher Wunsch ist häufig sehr verständlich (z.B. bei Krebspatienten im Endstadium der Erkrankung), muss aber in der Patientenverfügung eindeutig so beschrieben werden!
Bei den üblichen Verfügungen, die zunächst jede Therapie zulassen und wünschen, solange Aussicht auf Erfolg besteht ist das Problem, dass niemand vorhersagen kann, ob es nach einer behandelten und ausgestandenen Komplikation nicht zu weiteren Rückschlägen kommt. Häufig müssen Angehörige und Intensivmediziner erleben, dass eine Infektion der Anderen, ein Organversagen dem Nächsten folgt. Erst mit der Zeit wird in diesen Fällen deutlich, dass der Patient seine Kraft verbraucht hat und alle weiteren Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit den unabwendbaren Tod nur noch hinauszögern - ohne Benefit für den meist beatmeten und im „künstlichen Koma“ gehaltenen Patienten. In diesen Fällen kann unter Umständen erst nach Tagen oder gar Wochen auf die Patientenverfügung und ihre Formulierung zurückgegriffen werden.
So entsteht ein ernstes Dilemma: Beendet man eine Intensivtherapie früh, auch wenn die aktuelle Komplikation grundsätzlich noch beherrschbar erscheint, nimmt man dem Patienten u.U. eine wenn auch geringe Chance des Überlebens. Und immer wieder erlebt man Patienten, die nach fast hoffnungslos erscheinenden Verläufen die Klinik in gutem Zustand verlassen haben. Führt man die Therapie jedoch fort bis alle Zweifel an einem ungünstigen Ausgang verflogen sind lag der Patient u.U. tage- und wochenlang „umsonst“ an Schläuchen und Geräten. Auch die beste Patientenverfügung kann somit nicht verhindern rückblickend irgendwo zu stehen wo der Patient eigentlich nie hinwollte.
Einige Überlegungen sollen helfen, mit diesen Schwierigkeiten umzugehen:
Die Zumutungen einer langen Intensivtherapie sind v.a. für die Angehörigen eine extreme Belastung. Der Patient hingegen ist oftmals durch sedierende Medikamente vor der Wahrnehmung seiner Situation abgeschirmt. Die Qual der Angehörigen ist also nicht immer auch die des Patienten!
Vielen erscheint ein Leben im Rollstuhl, an der Dialyse oder gar als Pflegefall unerträglich solange sie gesund sind. Bevor ein Weiterleben unter solchen Bedingungen jedoch kategorisch abgelehnt wird muss man sich bewusst machen, dass Menschen die in eine solche Situation geraten manchmal doch wieder Freude an ihrem Leben entwickeln können.
In Situationen in denen ein Patient nicht selber seinen Willen äußern kann und in denen auch eine Patientenverfügung nicht zweifelsfrei den Weg vorgibt, werden die Ärzte die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen fragen. Angehörige müssen in dieser Situation also keinesfalls über einen eventuellen Therapieabbruch entscheiden! Sie sollen aber möglichst zum Ausdruck bringen, was der Patient vermutlich selber in dieser Lage entscheiden würde. Deshalb ist es wichtig, Fragen die das eigene Lebensende betreffen im Vorfeld offen mit seinen Angehörigen zu besprechen.
Anstelle einer Patientenverfügung oder auch als deren Ergänzung kann eine Person des besonderen Vertrauens als Bevollmächtigter benannt werden. Diese kann dann im Namen und anstelle des Patienten rechtswirksam beispielsweise in Eingriffe einwilligen oder diese ablehnen, ist dabei aber nicht seinen eigenen sondern den Interessen des Patienten verpflichtet. Eine derartig klar benannte Vertrauensperson ist aus Sicht des intensivmedizinischen Teams oftmals bedeutsamer als eine Patientenverfügung, weil sie den mutmaßlichen Willen des Patienten auch in nicht vorhersehbaren Situationen besser zur Geltung bringen kann.
Auch im besten Krankenhaus sind die dort arbeitenden Menschen nie ganz frei von ihren eigenen Ansichten und auch Ängsten. So werden Therapieentscheidungen am Lebensende oft auch im Behandlungsteam unterschiedlich gesehen. Um hier Hilfestellung zu geben hat das Elisabethkrankenhaus ein Ethikkomitee eingerichtet. Es setzt sich u.a. aus Pflegekräften und Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen sowie den beiden Krankenhausseelsorgern zusammen. Es berät schwierige Entscheidungen und gibt eine Empfehlung an die behandelnden Ärzte ab. Das Ethikkomitee kann auch von Angehörigen angerufen werden, die vielleicht den Eindruck haben, dass der Wille des Patienten von den Ärzten nicht ausreichend beachtet wird.
Zusammenfassend stößt die vom Gesetzgeber gewünschte und von den Ärzten begrüßte Stärkung des Patientenwillens mittels einer Patientenverfügung in der Praxis häufig an Grenzen. Eine Patientenverfügung ist ein wichtiges Instrument, fast bedeutsamer erscheint aus der Sicht des Intensivmediziners jedoch die Bevollmächtigung einer Person des besonderen Vertrauens, im eigenen Namen zu sprechen. Hilfestellung für Angehörige in dieser sehr belastenden Situation können das vertrauensvolle Gespräch mit den behandelnden Ärzten bieten, darüber hinaus aber auch die Kontaktaufnahme zu einem Krankenhauspsychologen oder Seelsorger der Klinik. Schließlich kann das Ethikkomitee helfen, schwierige Entscheidungen auf viele Schultern zu verteilen um möglichst allen Aspekten des individuellen Falles gerecht zu werden.